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Verbandsgemeindewerke
Dahner Felsenland

Energie aus dem Felsenland – Bürgerstrom aus der Region

Feststellung des Grundversorgers gemäß § 36 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz

Zeitraum 01.01.2022 - 31.12.2024

Das Elektrizitätswerk Dahner Felsenland als Betreiber eines Elektrizitätsnetzes der allgemeinen Versorgung hatte gemäß § 36 Abs. 2 EnWG festzustellen, welcher Energieversorger in seinem Netzgebiet zum 1.7.2021 die meisten Haushaltskunden belieferte. Hierzu gehören alle Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen (§ 3 Nr. 22 EnWG).

Die meisten Haushaltskunden in dem o. g. Netzgebiet belieferte an diesem Stichtag das

Elektrizitätswerk Dahner Felsenland, Schulstraße 29, 66994 Dahn

Sie ist damit in dem o. g. Netzgebiet bis zum 31.12.2024 zur Grund- und Ersatzversorgung gemäß §§ 36, 38 EnWG verpflichtet. 

Einwände gegen das Ergebnis dieser Feststellung sind bis zum 31.10.2021 einzulegen bei der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz, Stiftstraße 9, 55116 Mainz.

 

 

Zeitraum 01.01.2019 - 31.12.2021

Das Elektrizitätswerk Dahner Felsenland als Betreiber eines Elektrizitätsnetzes der allgemeinen Versorgung hatte gemäß § 36 Abs. 2 EnWG festzustellen, welcher Energieversorger in seinem Netzgebiet zum 1.7.2018 die meisten Haushaltskunden belieferte. Hierzu gehören alle Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen (§ 3 Nr. 22 EnWG).

Die meisten Haushaltskunden in dem o. g. Netzgebiet belieferte an diesem Stichtag das

Elektrizitätswerk Dahner Felsenland, Schulstraße 29, 66994 Dahn


Sie ist damit in dem o. g. Netzgebiet bis zum 31.12.2021 zur Grund- und Ersatzversorgung gemäß §§ 36, 38 EnWG verpflichtet.

Landschaftschbild Wasgau, verträumt
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